Sedisvakanz: Die Zeit ohne Papst
Unter einer Sedisvakanz (abgeleitet von: sedes ‚Stuhl‘;
vacans ‚leer, unbesetzt‘) versteht man den Zeitraum, in dem ein Amt,
insbesondere ein Bischofsamt, vor allem der Stuhl Petri (das Papstamt)
in der katholischen Kirche unbesetzt ist. Im folgenden ist nur von der
Sedisvakanz des Papstamtes die Rede.
Der Beginn einer Sedisvakanz:
Die Sedisvakanz wird normalerweise durch den Tod und nur in absoluten
Ausnahmefällen durch den Amtsverzicht des Papstes ausgelöst. Dieser
Amtsverzicht ist zwar im Can. 332 § 2 des Codex Iuris Canonici
ausdrücklich erwähnt und geregelt, kommt aber in der Geschichte des
Papsttums nur äußerst selten vor, zuletzt 1415 beim Rücktritt Gregors
XII. Dies unterscheidet das Bistum von Rom, dessen Bischof der Papst
ist, auch von anderen Bistümern: Einen sog. Altbischof, der mit
Erreichen des 75. Lebensjahres dem Papst seinen Rücktritt anbietet,
wird es dort nur höchst selten geben. Auch die Rolle eines
„Altpapstes“, insbesondere das Verhältnis zu seinem Nachfolger, ist in
keiner Weise geregelt. Dies mag auch ein Grund für die Seltenheit
päpstlicher Amtsverzichte sein.
Heute geht man davon aus, dass der einzige wirklich freiwillige
Rücktritt eines Papstes der von Papst Coelestin V. am 13. Dezember
1294 erfolgte.
Darüber hinaus gibt es noch den Begriff der außerordentlichen
Sedisvakanz, bei der man davon ausgeht, dass der Papststuhl
unrechtmäßig besetzt ist. Die Möglichkeit der außerordentlichen
Sedisvakanz wird in der katholischen Lehrtradition aufgrund der
Verheißung Christi in Mt 16,18 („Und die Pforten der Unterwelt werden
sie [die Kirche] nicht überwältigen.“) üblicherweise ausgeschlossen.
Allerdings wird der Vorwurf der außerordentlichen Sedisvakanz von
einigen traditionalistischen katholischen Kreisen seit dem zweiten
Vatikanischen Konzil erhoben.
Trotz der zweifellos vorhandenen Prominenz des Papstes und der
weitreichenden Folgen, die sein Tod auslöst, findet keinerlei
pathologische Untersuchung oder gar Autopsie des verstorbenen Papstes
statt. Vielmehr wird der Tod des Papstes vom Camerlengo, dem
päpstlichen Kämmerer, offiziell festgestellt. Dazu wurde früher die
sogenannte „Hammerfrage“ gestellt, bei welcher der Camerlengo den
verstorbenen Papst dreimal mit einem zeremoniellen Hämmerchen aus
Silber und Ebenholz auf die Stirn klopfte, ihn bei seinem Taufnamen
(nicht dem Papstnamen) rief und fragte, ob er schlafe oder tot sei. In
der derzeit geltenden Apostolischen Konstitution „Universi Dominici
Gregis“ (im folgenden: „UDG“) hat Papst Johannes Paul II. im Jahr 1996
die Vorgänge während der Sedisvakanz neu gefasst. Er hat darin die
bereits geltenden Regeln in weiten Teilen bestätigt. Auch wenn von der
Hammerfrage nicht mehr die Rede ist, wurde diese am 2. April 2005 bei
Papst Johannes Paul II. angewandt.
Nachdem die amtliche Todesurkunde vom Kanzler der Apostolischen Kammer
ausgestellt wurde, werden im Beisein der ersten Kongregation der bis
zu diesem Zeitpunkt anwesenden Kardinäle die päpstlichen Siegel,
insbesondere der Fischerring zerbrochen, womit das Pontifikat endet
und die Sedisvakanz beginnt. (Stand: 8.April 2005)
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